Kommentar Freitod-Medikamente: Autonomie am Lebensende

In Extremfällen ist der Bezug einer tödlichen Arznei jetzt legal. Das ist ein Dammbruch – für die Geltung der Grundrechte.

Ein Medikament und ein Glas Wasser auf dem Tisch

So sieht es im Zimmer des Schweizer Sterbehilfe-Vereins Dignitas aus Foto: dpa

Unheilbar kranke Patienten können künftig auf Hilfe für einen schmerz- und risikolosen Freitod hoffen. Wenn es keine zumutbare Alternative gibt, sollen sie eine tödliche Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital erhalten können. Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Leipziger Richter stärkten damit die Selbstbestimmung der Patienten am Lebensende und das Recht auf einen würdigen Tod. Die staatliche Pflicht zum Schutz des Lebens muss in bestimmten Konstellationen also zurücktreten.

Vermutlich wird nun wieder vor einem moralischen Dammbruch gewarnt: Angehörige könnten alte Menschen zum Freitod drängen, um schneller und mehr zu erben, heißt es. Das aber ist ein Zerrbild, das mit der Realität wenig zu tun hat. Das zeigen die Erfahrungen in der Schweiz, wo die Beihilfe zum Suizid und der Zugang zu Natrium-Pentobarbital schon lange deutlich liberaler geregelt ist als in Deutschland.

Wenn es in Deutschland nun einen Dammbruch gibt, dann für die Geltung der Grundrechte am Lebensende. Es war eben inkonsequent, zwar den Suizid straflos zu lassen, aber einem Patienten in verzweifelter Lage den Zugang zu einem schmerz- und risikolosen Medikament zu verweigern. Der Patient wurde dabei zum hilflosen Objekt fremder Moralvorstellungen gemacht. Das widersprach der Menschenwürde.

Am Lebensende ist der Patient am Schwächsten. Gerade dann muss seine Autonomie besonders geschützt werden. Sie darf nicht nur ein hohles Bekenntnis sein. Neben dem Zugang zu Medikamenten ist deshalb auch der Zugang zu ärztlicher Hilfe von zentraler Bedeutung.

Neben dem Zugang zu Medikamenten ist auch der Zugang zu ärztlicher Hilfe von zentraler Bedeutung

Das Leipziger Urteil könnte und sollte dabei ein Vorbild für das Bundesverfassungsgericht sein, das derzeit die 2015 eingeführte neue Strafvorschrift gegen „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ prüft. Hier wäre schon viel gewonnen, wenn Karlsruhe klarstellt, dass es Ärzten weder straf- noch berufsrechtlich verboten werden darf, unheilbar kranken Patienten in verzweifelter Lage bei der Selbsttötung zu helfen. Das Verbot von deutschen Suizidhilfe-Vereinen kann dann durchaus bestehen bleiben.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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